Entscheidungen zu § 39 Abs. 4 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1998/8/5 3R111/98k

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Entscheidung | OGH | 05.08.1998

RS OGH 1998/8/5 3R111/98k

Norm: GebAG §34 Abs1GebAG §34 Abs2GebAG §39 Abs4
Rechtssatz: Macht der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs.1 GebAG geltend und verzichtet er auf die Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes, so hat eine Rücknahme dieses Verzichtes nach Abschluß seiner Tätigkeit, weil sich herausstellt, daß die Gebühr bei den Parteien nicht einbringlich ist und die Parteien die Verfahrenshilfe nicht beantragen bzw. bewilligt erhalten,... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.08.1998

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