Norm: §411 ZPO , §530 ZPO, §37 GebAG, §39 GebAG ZPO § 411 heute ZPO § 411 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
1. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des Vorprozesses sein (Fasching Komm III 711; SZ 48/113). Als neue Tatsachen und Beweismittel i.S. des ... mehr lesen...