Entscheidungen zu § 31 Abs. 1a GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2020/3/2 9Bs36/20p

Norm: GebAG §31 Abs1aGebAG §41 Abs3
Rechtssatz: Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist nicht zu honorieren, weil die Gesetzesmaterialien (EBRV 561 BlgNR 26. GP 3) unter anderem auf die Kommentierung in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17 verweisen, wonach weder der Sachverständige/Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.03.2020

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