Entscheidungen zu § 26 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1965/7/1 11Os142/65 (11Os143/65)

Norm: GebAG 1958 §26 Abs1
Rechtssatz: Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 142/65 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.07.1965

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