Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2007/10/11 13Bkd1/05, 7Bkd3/07, 16Bkd14/09, 16Bkd5/09, 23Os1/16v, 26Ds4/19s, 20Ds8/21p

Norm: DSt 1990 §77 Abs3GebAG §22 Abs1
Rechtssatz: Das Disziplinarstatut enthält keine eigene Bestimmung über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt erfasst. Die gebotene analoge Anwendung des Gebührenanspruchsgesetze... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.10.2007

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