Entscheidungen zu § 90 Abs. 2 ForstG

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RS UVS Kärnten 1998/06/15 KUVS-261-262/3/98

Rechtssatz: Wer auf Schutzwaldparzellen Kahlhiebe bzw eine diesem gleichzuhaltende Einzelstammentnahme im Ausmaß von ca 0,7 ha, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Fällungsbewilligung durchführt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und verantwortet,  zumal der Waldboden dadurch einer offenbaren Rutschgefahr ausgesetzt und infolge der Steilheit des Geländes durch Oberflächenerosion und Schneeschub eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich ist, auch die Herbeiführung einer Wa... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.06.1998

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