Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde - u.a. - der mitbeteiligten Partei aufgetragen, Vorkehrungen zum Schutz vor Wildschäden in den Kulturen der Beschwerdeführer, und zwar auf einer bestimmten Teilfläche durch Einzelschutz der zur Ergänzung bzw. Nachbesserung eingebrachten Pflanzen und auf zwei weiteren bestimmten Teilflächen durch Errichtung eines im Spruch: näher umschriebenen Wildzaunes, bis 1. Oktober 1988 zu treffen und deren Wirksamkeit zu erhalten. Hin... mehr lesen...
Index: L65000 Jagd WildL65004 Jagd Wild Oberösterreich80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §80 Abs1;ForstG 1975 §80 Abs2;JagdG OÖ 1964 §64;JagdRallg;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung von Schutzmaßnahmen zur Wildschadensverhütung betreffend vorwiegend durch Blaufichten gebildeten Bestände (Einzelschutz von Nachpflanzungen, im übrigen Errichtung eines... mehr lesen...