Entscheidungen zu § 66 Abs. 4 ForstG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2006/7/26 3Ob112/06a

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Entscheidung | OGH | 26.07.2006

RS OGH 2006/7/26 3Ob112/06a

Norm: ForstG 1975 §58 Abs2ForstG 1975 §59 Abs2ForstG 1975 §66 Abs4
Rechtssatz: Die bei der Bringung von Holz notwendige Zwischenlagerung ist nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt. Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert mangels Einigung der Parteien eine positive verwaltungsbehördliche Bewilligung gemäß § 66 Abs 4 ForstG ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.07.2006

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