Entscheidungen zu § 45 ForstG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Oberösterreich 1993/02/22 VwSen-200054/18/Gu/Ri

Rechtssatz: Rückgratschädigung, Sommergrippe und unrechtmäßiges Verhalten anderer Waldbesitzer stellen angesichts einer unmittelbar zuvor erfolgten Bestrafung wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung keine Schuldausschließungsgründe dar, wenn dem Berufungswerber auf der anderen Seite mehrere Wochen Zeit zur Verfügung stehen, um 32 vom Borkenkäfer befallene Stämme aus seinem Wald zu entfernen. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.02.1993

RS UVS Kärnten 1992/03/12 KUVS-48-49/4/92

Rechtssatz: Der Hinweis teilweise vom Borkenkäfer befallenes Rundholz deshalb nicht termingerecht abführen zu können, weil dazu wegen "der Ernte keine Zeit...." war, kann von der Vewaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 18, Z 19 ForstG 1975 nicht exkulpieren. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.03.1992

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