Entscheidungen zu § 33 ForstG

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RS UVS Oberösterreich 2004/12/21 VwSen-290124/12/Ste/Da

Rechtssatz: Das Benutzen einer Forststraße mit einem Fahrrad ist zweifellos als Befahren einzustufen (vgl. VwGH 22.3.1993, 92/10/0132). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung allerdings erkannt, dass die Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (nur) bei Verwendung einer - im § 1 Abs. 9 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung umschriebenen - Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, gegeben ist (vgl. VwGH 18.6.1990, 89... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.12.2004

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