Begründung: Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Erricht... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §33 Abs5
Rechtssatz: Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem Ersitzungsverbot - wie schon von den b... mehr lesen...
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Holzdurchtrieb durch die Parzelle 819/223 der Liegenschaft EZ X ohne forstbehördliche Bewilligung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG 1975 zu unterlassen. Zur Begründung: bringt der Kläger vor, er sei Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft, zu der die Waldparzelle 819/223 gehört. Der Beklagte sei Eigentümer eines Waldgrundstückes, das sich oberhalb dieser Waldparzelle des Klägers befinde. Der Beklagte habe schon im Sommer 1975 n... mehr lesen...
Norm: ABGB §477ABGB §480ABGB §1455ForstG 1975 §33 Abs5Krnt WWSLG allgServitutenregulierungspatent 05.07.1853 RGBl 1853/130 allg
Rechtssatz: Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist durch das Servitutenregulierungspatent vom 05.07.1853, RGBl 1853/130 nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 3 Ob 996/36 Entscheidungstext OGH 15.12.1936 3 Ob 996/36 Veröff: SZ 18/21... mehr lesen...