Entscheidungen zu § 33 Abs. 3 ForstG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2018/5/23 10Ob36/18v

Norm: ForstG §33 Abs1ForstG §33 Abs3
Rechtssatz: Jede Nutzung, die nicht von § 33 Abs 1 ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt beschränkt ist, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraßen jene Person, der die Erhaltung der Forststr... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.2018

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