Nach den Klagebehauptungen habe der Beklagte im Jahre 1957 Holz durch die Waldparzellen des Klägers gebracht und dabei einen Schaden angerichtet. Der Schaden sei von der Bezirksforstinspektion L. mit dem Betrage von 3500 S festgesetzt worden. Der Beklagte bestritt die Passivlegitimation, da sich der Anspruch des Klägers nur gegen Max R. richten könne, welcher im Auftrag des Beklagten die Schlägerung und Bringung des Holzes durchgeführt habe. Der durch die Bringung verursachte Scha... mehr lesen...
Norm: ForstG 1852 §24 JN §1 CVIIa JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für Entschädigungsklagen wegen Holzbringung durch fremden Wald.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIf ABGB §1315 ForstG 1852 §24 ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1315 heute ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert dur... mehr lesen...