Norm: ABGB §1319ForstG §176 Abs2
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 176 Abs 2 ForstG ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer, vorbehaltlich des Abs 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, nicht nur von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden abseits von öffentlichen Straßen und Wegen befreit ist, die sich im Wald ereignen, sondern allgemein solcher Schäden, die durch den Zustand des Wa... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs2ForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: § 176 Abs 2 und Abs 4 ForstG 1975 belasten den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege. Entscheidungstexte 6 Ob 21/01h Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h Veröff: SZ 74/78 4 Ob 43/11v Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia6ABGB §1295 IId1ForstG 1975 §176 Abs2ForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: Für Schäden auf öffentlichen Straßen und Wegen besteht a) die Haftung des Waldeigentümers für Schäden aus dem Zustand der Forststraße oder eines sonstigen Weges (d.i. der vom Waldeigentümer zur allgemeinen Benützung gewidmete Weg) und b) die Haftung des benachbarten Waldeigentümers für die durch den Waldzustand verursachten Schäden. Die zuletzt genannte Ha... mehr lesen...