Norm: ForstG 1975 §14
Rechtssatz:
§ 14 ForstG regelt den öffentlich - rechtlichen subjektiven Rechtsanspruch des gefährdeten Waldeigentümers auf sogenannte Deckungsschutz. Über diese rein öffentlich - rechtliche Einwendung ist aber ausschließlich im zuständigen Verwaltungsverfahren zu erkennen. Paragraph 14, ForstG regelt den öffentlich - rechtlichen subjektiven Rechtsanspruch des gefährdeten Waldeigentümers auf sogenannte Deckungss... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §14
Rechtssatz:
Der zum Deckungsschutz verpflichtete Waldeigentümer hat für einen durch Verletzung der Unterlassungspflicht nach § 14 Abs 2 ForstG verursachten Sturmschaden am forstlichen Bewuchs nach bürgerlichem Recht Schadenersatz zu leisten, wenn er ohne erforderliches Genehmigungsverfahren oder in nicht bescheidkonformer Weise geschlägert hat. Der zum Deckungsschutz verpflichtete Waldeigentümer hat für einen du... mehr lesen...