Entscheidungen zu § 13 Abs. 9 ForstG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/3 99/10/0100

Die Mitbeteiligten, die Ehegatten Dorothea und Dipl.Ing. Hans H., sind Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. 916 KG DD mit einer Fläche von 40,6673 ha. Nach der Regulierungsurkunde vom 15. März 1879 haben "zehn Insassen aus D. und zwar die Realitäten Nr. 1 bis 9 und 14, das Recht der Weide für durchschnittlich 100 Rinder und 100 Schafe für die Zeit von Frühjahr bis Spätherbst in den ärarischen Waldparzellen Nr. 911, 912, 916 KG DD, Nr. 799, 600, 760, 754, 781, 800 bis 806 KG D, unter Be... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.2001

RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0100

Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §12;ForstG 1975 §13 Abs9;ForstG 1975 §13;
Rechtssatz: Zur Konkretisierung der in § 12 ForstG 1975 normierten Grundsätze ist auch § 13 ForstG 1975 ("Wiederbewaldung") heranzuziehen. Nach § 13 Abs. 1 ForstG 1975 hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 leg. cit., mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.2001

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