Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 24.02.2017 hat die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: FMA oder auch belangte Behörde) einen ausschließlich an die XXXX GmbH (Zweitantragstellerin) per Adresse Ihres rechtsfreundlichen Vertreters gerichteten Bescheid mit folgendem
Spruch: erlassen, welcher ihr mit 28.02.2017 zugestellt wurde: 1. Mit Datum vom 24.02.2017 hat die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Fo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 24.04.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sie waren von 01.07.2005 bis 09.03.2011 Vorstand der XXXX (im Folgenden: XXXX), nunmehr XXXX, eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 BWG mit Geschäftsanschrift inXXXX, nunmehr "Sie waren von 01.07.2005 bis 09.03.2011 Vorstand der römisc... mehr lesen...
Begründung: I.) Zu den Spruchpunkten A) römisch eins.) Zu den Spruchpunkten A) I.1.) Die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), ergingen im gegenständlichen Verfahren an die damaligen Geschäftsführenden Direktoren, Beschwerdeführer zu 1.) und 2.), am 12.2.2013 mit GZ. FMA-EL100325.100/0001-LAW/2012 und FMA-EL100325.100/0003-LAW/2012. Diese wurden dem von ihnen namhaft gemachten Rechtsvertreter nachweislich am 21.2.20... mehr lesen...
Begründung: I.) Zu den Spruchpunkten A) römisch eins.) Zu den Spruchpunkten A) I.1.) Die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), ergingen im gegenständlichen Verfahren an die damaligen Geschäftsführenden Direktoren, Beschwerdeführer zu 1.) und 2.), am 12.2.2013 mit GZ. FMA-EL100325.100/0001-LAW/2012 und FMA-EL100325.100/0003-LAW/2012. Diese wurden dem von ihnen namhaft gemachten Rechtsvertreter nachweislich am 21.2.20... mehr lesen...
Begründung: I.) Zum Spruchpunkt A) römisch eins.) Zum Spruchpunkt A) I.1.) Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), erging im gegenständlichen Verfahren an den Vorstand der JXXXX, Beschwerdeführer XXXX am 11.9.2013 mit GZ. FMA-EL100323.100/0001-LAW/2011. Dieses wurde dem von ihnen namhaft gemachten Rechtsvertreter nachweislich am 13.9.2013 zugestellt. römisch eins.1.) Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehör... mehr lesen...