Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über den BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe der BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über die BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe die BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehö... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über die BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe die BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehö... mehr lesen...