Norm: FamLAG §30aFamLAG §30f Abs3 litb
Rechtssatz:
Empfänger des Kostenersatzes sind nicht die in § 30 a FamLAG genannten Personen, sondern die Gemeinden oder Schulerhalter auf Grund abgeschlossener Subventionsverträge. Empfänger des Kostenersatzes sind nicht die in Paragraph 30, a FamLAG genannten Personen, sondern die Gemeinden oder Schulerhalter auf Grund abgeschlossener Subventionsverträge.
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Norm: B - VG Art17 B - VG Art116 Abs2 JN §1 CIIIFamLAG §30f Abs3 litb B-VG Art. 17 heute B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974 ... mehr lesen...
Begründung: Der damalige Bürgermeister der erstbeklagten Partei, einer Gemeinde, schloß mit der Zweitbeklagten, der Inhaberin eines Verkehrsunternehmens, für das Schuljahr 1978/79 und für die folgenden Schuljahre Verträge über die Beförderung von Schülern im Gelegenheitsverkehr nach dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht von der auf dem Gebiet der erstbeklagten Partei, gelegenen Hauptschule in verschiedene andere Gemeinden. Die Hauptschule wird nicht von der erstbeklagten P... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002 FamLAG §30f Abs3 litbFamLAG §30 Abs6 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Schließt eine Gemeinde oder ein Schulerhalter mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über die entgeltliche Beförderung von Schülern im Gelegenheitsverkehr ab, liegt kein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 KFamLAG §30f Abs3 litb ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist nicht anzunehmen, daß sich der Bund zur Gewährung den gesetzlichen Rahmen übersteigender Kostenersätze verpflichten wollte. Leerfah... mehr lesen...