Norm: FamLAG §30aFamLAG §30f Abs3 litb
Rechtssatz:
Empfänger des Kostenersatzes sind nicht die in § 30 a FamLAG genannten Personen, sondern die Gemeinden oder Schulerhalter auf Grund abgeschlossener Subventionsverträge. Empfänger des Kostenersatzes sind nicht die in Paragraph 30, a FamLAG genannten Personen, sondern die Gemeinden oder Schulerhalter auf Grund abgeschlossener Subventionsverträge.
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