Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter wie folgt: „1. Gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, wird festgestellt, dass die XXXX als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im Fernsehprogramm ‚ XXXX ‘ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX 2020 stellte eine Rechtsanwaltskanzlei (idF BF), nach eigenen Angaben in Vertretung mehrerer Mandanten, Anleger_innen der Commerzialbank Mattersburg, ein Auskunftsersuchen an die Finanzmarktaufsicht (idF FMA). Das Auskunftsersuchen betraf Fragen zu einer allfälligen Whistleblower-Meldung im Jahr 2015 (Fragen 1 – 6), zu Unregelmäßigkeiten der Bank im Jahr 2015 (Fragen 7 – 14) und zu einer allfälligen Whistleblower-Meldung im ... mehr lesen...