Norm: MSchG §58 Abs1UWG §9 Abs5 C5
Rechtssatz: Wer sich auf diese Bestimmung beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Entscheidungstexte 4 Ob 226/04w Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226/04w Veröff: SZ ... mehr lesen...