Norm: ABGB §5ZPO §226ZPO §503KSchG §28aMSchG §51UWG §14UWG §44
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94 ... mehr lesen...