Entscheidungen zu § 33a Abs. 1 UWG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/14 98/04/0159

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der (gemäß dem Beschluss der belangten Behörde vom 2. Dezember 1998 hinsichtlich des Firmenwortlautes berichtigten) "Firma F & Co Gesellschaft m.b.H." mit Sitz in M zu verantworten, dass dieses Unternehmen durch Einschaltung einer Anzeige im Osttiroler Bote... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.04.1999

RS Vwgh 1999/4/14 98/04/0159

Index: 26/01 Wettbewerbsrecht
Norm: UWG 1984 §33a Abs1;
Rechtssatz: Ob durch eine bestimmte Werbemaßnahme ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf im Sinn des § 33a Abs 1 UWG angekündigt wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist maßgebend die Vorstellung, die durch die gesamte Gestaltung der Ankündigung beim flüchtigen Durchschnittskonsumenten en... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.04.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 97/04/0090

Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30. Jänner 1996 wegen der Ankündigung eines behördlich nicht bewilligten Räumungsverkaufes in der Filiale in X. gemäß § 33 f UWG bestraft. Dieses Straferkenntnis war durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Steiermark vom 26. März 1996 infolge örtlicher Unzuständigkeit ersatzlos behoben worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof a... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.12.1998

RS Vwgh 1998/12/16 97/04/0090

Index: 26/01 Wettbewerbsrecht
Norm: UWG 1984 §33a Abs1;UWG 1984 §33a Abs2;
Rechtssatz: Die sogenannten Abschnittschlußverkäufe (Räumungsverkäufe) sind dadurch gekennzeichnet, daß sie um die Wende zweier Verbrauchsabschnitte stattfinden. Ihr Zweck liegt darin, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände - insbesondere bei typischen Saisonartikeln und Modeartikeln - zu ermöglichen. Sie dienen daher der Bereinigun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.12.1998

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