Norm:        ElWOG §25                               
Rechtssatz:          Durch das Abstellen auf die sachenrechtliche Zuordnung wird eine eindeutige Abgrenzung erreicht. Eine Berücksichtigung der Tragung der Kosten der Errichtung der Anlage ist im System des § 25 ElWOG nicht vorgesehen, würde doch dadurch die zwingend vorgegebene Netzebenenzuordnung dieser Bestimmung unterlaufen.                     Entscheidungstexte                                  6  Ob   60/07b       Entscheidungstext...                    mehr lesen...