Entscheidungen zu § 74 Abs. 8 ChemG 1996

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RS UVS Kärnten 1998/10/19 KUVS-97-110/7/98

Rechtssatz: Wer es unterläßt Verkaufsflächen, an denen bestimmte "gefährliche" Waren in Selbstbedienung feilgehalten werden, mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift: "Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren und Warnhinweise beachten!" zu kennzeichnen und ohne entsprechende Kennzeichnung gefährliche Zubereitungen durch Feilbieten zum Verkauf in Verkehr setzt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.10.1998

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