Entscheidungen zu § 58 Abs. 5 ChemG 1996

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RS UVS Oberösterreich 2000/07/08 VwSen-221704/2/Gf/Km

Rechtssatz: Gemäß § 71 Abs.1 Z.4 iVm § 17 Abs.2 ChemG und iVm § 5 Abs.1 LMVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 200.000 S zu bestrafen, der Zubereitungen, in denen aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel mit einem die in § 4 LMVO festgelegten Grenzwerte übersteigenden Masseanteil enthalten sind, für andere als für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzt; mit Ausnahme von Klebstoffen ist jedoch der Abverkauf solcher Zubereitungen auch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.07.2000

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