Mit den erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurden dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehende Sachverhalte zur Last gelegt: 1) „Tatzeit: 20.10.2010, 08.52 Uhr Tatort: Gemeinde Kufstein, Inntal-Autobahn A12, km 3.800, Richtungsfahrbahn Zams Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, RV-XY Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benütz... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von der ersten Instanz im Bereich des Vorhaltes der Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut es unterlassen, dem Berufungswerber die Eigenschaft als Kraftfahrzeuglenker vorzuhalten, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Maut, Mautgebühr, Nichtentrichtung der Mautgebühr, Vorhalt, Kraftfahrzeuglenker, Konkretisierungsgebot mehr lesen...