1. Die Transporte G B GmbH stellte mit Schriftsatz vom 31.05.2007 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg. Dieser möge diesem Devolutionsantrag sowie ihrem Einspruch stattgeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Dienstnehmer P S einstellen bzw den Einspruch iS des § 23 Abs 2 BStMG als unzulässig zurückweisen, damit sie in diesem Fall nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Interessen der Zulassungsbesitzerin zufolge des letzten Halbsatzes des § 23 Abs 2 BStMG durch das nur gegen den Lenker geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht berührt werden, bedeutet auch, dass sich die Frage der ?Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist? für die Zulassungsbesitzerin nicht im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Lenker, sondern allenfalls in einem allfälligen nachfolgenden eigenen Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs 2 BStMG ste... mehr lesen...