Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 BStMG

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Salzburg 2007/01/23 5/12200/20-2007nu

Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:   "Angaben zur Tat: 6.10.2004, 18:04 Uhr Ort der Begehung: 5071 Wals-Siezenheim, A 1 ? Westautobahn,        Strkm 299,900, Fahrtrichtung ? Wien; Fahrzeug:     LKW, SL-844GF (A)   Sie haben als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne di... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 23.01.2007

RS UVS Salzburg 2007/01/23 5/12200/20-2007nu

Rechtssatz: Es ist primär die gesetzliche Verpflichtung des Lenkers, für die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrtleistungsabhängigen Maut zu sorgen. Auf Grund dieser Rechtslage hat der Lenker durch geeignete, bis an die Grenzen des Möglichen gehende Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird. Der Zulassungsbesitzer haftet zwar gemäß §23 Abs1 BStMG zur ungeteilten Hand für verhängte Geldstrafen und die Verfahrenskosten des Strafverfahrens, der Lenker kann sich aber nic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 23.01.2007

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