Entscheidungen zu § 19 Abs. 4 BStMG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2005/06/0371

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des weiters vorgelegten Beilagenkonvolutes geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 17. Mai 2005 legte die Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) S dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 25. Oktober 2004 um 9.46 Uhr als Lenker eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.01.2006

RS Vwgh 2006/1/26 2005/06/0371

Index: 96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
Norm: BStMG 2002 §19 Abs4;BStMG 2002 §6;BStMG 2002 §7 Abs1;BStMG 2002 §8 Abs1;
Rechtssatz: Dass der (nicht betretene) Beschwerdeführer als Lenker nicht schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert wurde, sondern nur der Zulassungsbesitzer, entspricht dem § 19 BStMG (insbesondere dem Abs. 4 dieses Paragraphen). European Case Law Id... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.01.2006

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