Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hashmat S***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hashmat S***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 9. Mai 2009 in Wien Claudia T***** mit Gewal... mehr lesen...