Index: 96/01 Bundesstraßengesetz
Norm: BStG 1971 §18 Abs1 idF 1983/063;BStG 1971 §21 Abs1 idF 1983/063;BStG 1971 §21 Abs2 idF 1983/063;
Rechtssatz: Wird von einem im wesentlichen rechteckigen Grundstück von 7453 m2 ein (an der weitesten Stelle 7 m breiter) Streifen von 315 m2 enteignet, so kann keine Rede davon sein, dass die Restfläche nicht mehr zweckmäßig nutzbar wäre. Die Beschränkung der Bebaubarkeit nach § 2... mehr lesen...