Entscheidungen zu § 21 Abs. 2 BStG 1971

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1989/11/23 89/06/0055

Index: 96/01 Bundesstraßengesetz
Norm: BStG 1971 §18 Abs1 idF 1983/063;BStG 1971 §21 Abs1 idF 1983/063;BStG 1971 §21 Abs2 idF 1983/063;
Rechtssatz: Wird von einem im wesentlichen rechteckigen Grundstück von 7453 m2 ein (an der weitesten Stelle 7 m breiter) Streifen von 315 m2 enteignet, so kann keine Rede davon sein, dass die Restfläche nicht mehr zweckmäßig nutzbar wäre. Die Beschränkung der Bebaubarkeit nach § 2... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.11.1989

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