Norm: BStG §2BStG §11
Rechtssatz:
Die Übergabe einer aufgelassenen Bundesstraße an eine andere Gebietskörperschaft ist dem öffentlichen Recht zuzuschreiben; die privatrechtliche Haftung nach dem BStG erlischt jedoch nur dann, wenn ein nach privatrechtlichen oder doch diesen analogen Grundsätzen genügende Publizität genießender Übergabsakt vorliegt.
Entscheidungstexte 2 Ob 220/56 ... mehr lesen...