Norm: AMG §6 Abs2AMG §6 Abs3 Z1AMG §50a Abs3 Z1AMG §55 Abs2AMG §55 Abs4UWG §1 C1UWG §1 C2UWG §1 D1cUWG §2 C2a
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Irreführungseignung einer Arzneimittelwerbung ist auch dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sie sich an Fachleute richtet. Die Werbung mit für den Werbenden günstigen Teilergebnissen einer medizinischen Studie kann dann zur Irreführung geeignet sein, wenn sie nicht zugleich deutlich macht, welche pri... mehr lesen...