Entscheidungen zu § 51 AMG

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TE UVS Wien 2002/07/11 06/42/5420/2001

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als verantwortlich Beauftragte für den Marketingbereich der G-GesmbH, Standort Wien, A-gasse gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 20.12.2000 bis zumindest 20.3.20001 im Internet das rezeptpflichtige Arzneimittel ?V? (die so genannte Pille danach) unter der Adresse ?http://www.p.at/main.htm? vorgestellt - das Produkt wurde beschrieben indem Zusammense... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 11.07.2002

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