Entscheidungen zu § 50 Abs. 1 AMG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2009/4/21 4Ob33/09w

Begründung: zu I. Die klagende GesmbH wurde nach den Bestimmungen des UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft umgewandelt. Auch in diesem Fall einer Gesamtrechtsnachfolge kann die Parteienbezeichnung berichtigt werden (vgl 2 Ob 156/01g, RIS-Justiz RS0039592, RS0039762). § 235 Abs 5 ZPO ist im Sicherungsverfahren analog anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0112924). zu II. Beide Streitteile stellen Arzneimittel her, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, und vertr... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.04.2009

TE OGH 2007/6/12 4Ob81/07a

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Entscheidung | OGH | 12.06.2007

RS OGH 2003/4/29 4Ob75/03p, 4Ob255/03h, 4Ob81/07a, 4Ob33/09w, 4Ob6/13f, 4Ob96/14t

Norm: AMG §51EWG-RL 92/28/EWG - Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art1 Abs3EG-RL 2001/83/EG - Richtlinie Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel 32001L0083 Art86 Abs1AMG §50 Abs1
Rechtssatz: Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfront... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.04.2003

RS OGH 1997/9/9 4Ob195/97y, 4Ob81/07a, 4Ob33/09w, 4Ob96/14t

Norm: AMG §50 Abs1 Z1
Rechtssatz: Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrs- kreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. Daß auch Aussagen gemacht werden, welche die Leistungen des Arzneimittelherstellers ganz allgemein herausstreichen, nimmt der Werbung nicht ihren produktbezogenen Charakter. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.09.1997

RS OGH 1997/9/9 4Ob195/97y, 4Ob81/07a, 4Ob33/09w, 4Ob96/14t

Norm: AMG §50 Abs1 Z1
Rechtssatz: Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrs- kreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. Daß auch Aussagen gemacht werden, welche die Leistungen des Arzneimittelherstellers ganz allgemein herausstreichen, nimmt der Werbung nicht ihren produktbezogenen Charakter. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.09.1997

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