Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 AMG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1992/11/24 4Ob74/92

Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt (ua) unter der Bezeichnung "Priorin" ein Mittel gegen Haarausfall und Schuppenbildung, übermäßigen Talgfluß, fettiges Haar sowie gegen begrenzte oder allgemeine Haarwuchsstörungen; das Mittel ist als Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs 5 AMG zugelassen. Die Beklagte erzeugt und vertreibt kosmetische Mittel. Sie hat unter der Bezeichnung "CAPILLARIS Haaraktivator" ein in Fläschchen abgefülltes Mittel auf den Markt gebracht; die vie... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.11.1992

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