1.1. Mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1989 legte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer zur Last, er habe eine Arzneispezialität, die der Zulassung nach § 11 des Arzneimittelgesetzes unterliege, ohne Zulassung im Inland in Verkehr gebracht, indem er am 29. März 1989 um 15.45 Uhr im Depot der Fa. H in F mindestens eine Packung Bakanasan-Weizenkeimöl-Kapseln mit dem Hinweis - es folgt die Wiedergabe gesundheitsbezogener Angaben - gelagert habe, obwohl diese Arznei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm: AMG 1983 §2 Abs10 idF 1988/748;AMG 1983 §2 Abs10;AMG 1983 §84 Z5 idF 1988/748;AMG 1983 §84 Z5;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: § 84 Z 5 AMG in seiner Stammfassung BGBl 1983/185 betrifft die Begehungsform durch "Abgeben" der Arnzeispezialität. Unter dieses Tatbild kann das "Bereithalten für die Abgabe" nicht subsumiert werden, noch viel weniger das "Inve... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erließ gegen die Beschwerdeführerin ein mit 4. Dezember 1990 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Die Beschuldigte hat, wie bei einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle am 30.5.1990 im "H Reformladen", festgestellt wurde, eine Teemischung bestehend aus: ... (es folgt die Aufzählung der verwendeten Pflanzen) ..., zum Verkauf bereitgehalten. Sie haben dadurch eine Übertretung nach § 83 Z. 6 Arneimittelgesetz iVm der Abgrenzungsve... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm: AMG 1983 §2 Abs10;AMG 1983 §83 Z6;VwRallg;
Rechtssatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Begriff der "Abgabe" von Arzneimitteln im § 83 Z 6 AMG anders als im § 2 Abs 10 legcit auch das Bereithalten zum Verkauf einschließt, da dem AMG kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, daß der Begriff der "Abgabe" an verschiedenen Stellen des Ge... mehr lesen...