Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 AMG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/15 96/10/0219

An die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz erstatteten Anzeigen zufolge habe die Beschwerdeführerin mehrere Packungen "Hunger Stopp Diätpflaster" an Apotheken in Wien verkauft und geliefert. Den Anzeigen waren die Originalpackungen angefügt; nach dem dort aufgedruckten Text handle es sich bei dem "Hunger Stopp Diätpflaster" um "die einfachste Diät"; es "wirkt durch die Haut und lässt Ihnen so viele Kilos abnehmen wie sie möchten. Plazieren sie einfach das Hunger Stopp Diätpflaster ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.11.1999

RS Vwgh 1999/11/15 96/10/0219

Index: 82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm: AMG 1983 §1 Abs1 Z5;AMG 1983 §1 Abs2; Beachte (hier: HUNGER STOPP DIÄTPFLASTER)
Rechtssatz: Ein Arzneimittel nach Bezeichnung (nach subjektiver Zweckbestimmung) liegt vor, wenn durch Art und Form des Inverkehrbringens eines Gegenstandes der (wenngleich verfehlte) Eindruck einer Wirkung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 AMG auch ohne konkrete Bezugnahme auf Art und... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.11.1999

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