Norm: AKG §6 AKG § 6 heute AKG § 6 gültig ab 01.01.1992
Rechtssatz:
Mitglieder der Arbeiterkammer sind nur die von den kammerzugehörigen Dienstnehmer gewählte Vertreter.
Entscheidungstexte 1 Ob 454/54 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...