Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 AKG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/20 2007/11/0157

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz 1954 iVm § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol durch Beschluss des Vorstandes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 18. März 1985 zum Kammerdirektor bestellt wurde. An den Beschwerdeführer wurde folgende, mit 6. Juli 2006 datierte Erledigung gerichtet: "Betrifft: Vorstandsbeschluss Sehr geehrter Herr Mag. ... ! Die Kammer für Arbeiter und Ange... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.11.2007

RS Vwgh 2007/11/20 2007/11/0157

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: AKG 1954 §18 Abs2;AKG 1992 §77 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des Arbeiterkammergesetzes 1992 (1. Jänner 1992) finden sich die Regelungen über die Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer in § 77 Abs. 1 des AKG 1992, der insofern an die Stelle des § 18 Abs. 2 des AKG 1954 getreten ist. Aus § 77 AKG 1992 folgt, dass eine... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.11.2007

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