Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 AKG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/21 2003/08/0015

Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei für den Monat Mai 2002 EUR 4,08 an Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Der Dienstnehmer V. unterliege ab dem 1. Mai 2002 der Altersteilzeitregelung nach § 27 AlVG. Seine Normalarbeitszeit sei um 50 % reduziert worden; vereinbart sei ein Blockarbeitszeitmodell. Demgemäß arbeite er vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Jänner 2003 jeweils 37,5 Stunden und vom 1. Februar bis zum 31.... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.12.2005

RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0015

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: AKG 1992 §17 Abs1;AKG 1992 §61 Abs4;ASVG §60 Abs1;ASVG §67 Abs10;
Rechtssatz: Der Dienstgeber kann im Hinblick auf die bei Nichtabzug der Arbeiterkammerumlage eintretende Haftung (vgl. § 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 67 Abs. 10 ASVG) und mit Rücksicht auf das nur eingeschränkt zustehende Abzugsrecht (§ 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 60 Abs... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.12.2005

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