Norm: ZPO §74ZPO §520 Abs1GOG §89 Abs3ERV 2006GEO §99
Rechtssatz: Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin bzw eines/einer Gerichtsbediensteten („vorname.nachname@justiz.gv.at“) ist grundsätzlich nicht zulässig. Entscheidungstexte 28 R 369/13k Entscheidungstext OLG Wien 12.11.2013 28 R 369/13k ... mehr lesen...
Norm: EO §54cEO §54dEO §54eGOG §98d Abs1ERV §1ERV §2ERV §8
Rechtssatz: Besteht Identität zwischen der betreibenden Partei und der titelschaffenden Behörde, genügt die elektronische Vorlage des Rückstandsausweises für die Prüfung des Vorliegens des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Entscheidungstexte 4 R 204/97t Entscheidungstext LG ZRS GRAZ 12.05.1997 4 R... mehr lesen...