Entscheidungsgründe: Der Kläger trat am 1. 9. 1993 als Schlosserlehrling in das Unternehmen der Beklagten ein und legte am 30. 9. 1997 erfolgreich die Lehrabschlussprüfung ab. Vom 1. 2. 1998 bis 31. 1. 1999 absolvierte er den Zivildienst. Am 1. 2. 1999 nahm er die Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Im Juni 1999 wurde der bis dahin im Fassadenbau unerfahrene Kläger mit Fassadenarbeiten betraut. Er leitete eine aus 4 Personen bestehende Arbeitspartie, der über seinen Wunsch ... mehr lesen...
Norm: APSG §9 APSG § 9 heute APSG § 9 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003 APSG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998 APSG § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 ... mehr lesen...