Rechtssatz: Durch die Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst tritt eine Art gesetzlich angeordneter Karenzurlaub ein, weil nach § 4 APSG Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der ordentliche Präsenzdienst stellt somit eine qualifizierte Abwesenheit vom Dienst dar, die kraft gesetzlicher Anordnung wie Dienstzeit zu behandeln ist. Entscheidungstexte 9 ObA 302/98v Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 302/98v Veröff: SZ 72/36... mehr lesen...
Norm: APSG §4 APSG §8 APSG § 4 heute APSG § 4 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998 APSG § 4 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 APSG § 8 heute ... mehr lesen...