Entscheidungen zu § 4 APSG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1999/02/24 9ObA302/98v

Rechtssatz: Durch die Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst tritt eine Art gesetzlich angeordneter Karenzurlaub ein, weil nach § 4 APSG Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der ordentliche Präsenzdienst stellt somit eine qualifizierte Abwesenheit vom Dienst dar, die kraft gesetzlicher Anordnung wie Dienstzeit zu behandeln ist. Entscheidungstexte 9 ObA 302/98v Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 302/98v Veröff: SZ 72/36... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.02.1999

RS OGH 1999/2/24 9ObA320/98v

Norm: APSG §4APSG §8
Rechtssatz: Durch die Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst tritt eine Art gesetzlich angeordneter Karenzurlaub ein, weil nach § 4 APSG Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der ordentliche Präsenzdienst stellt somit eine qualifizierte Abwesenheit vom Dienst dar, die kraft gesetzlicher Anordnung wie Dienstzeit zu behandeln ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.02.1999

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten