Entscheidungen zu § 45a Abs. 1 AMFG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE OGH 2009/8/27 8ObA33/09z

Begründung: Im Betrieb der Beklagten waren im Sommer 2007 durchschnittlich 29 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Angestelltendienstverhältnis der Klägerin am 27. 8. 2007 - spätestens um 9:30 Uhr - zum 31. 12. 2007 auf. Am selben Tag übergab die Beklagte gegen 11:55 Uhr der regionalen Geschäftsstelle des AMS Salzburg eine „Anzeige über die beabsichtigte Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG“. Nach dem Inhalt dieser Anzeige beabsichtigte die Beklagte die... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.08.2009

TE OGH 2009/8/4 9ObA76/09f

Begründung: Im Betrieb der Beklagten waren im Sommer 2007 durchschnittlich 29 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 27. 8. 2007 - spätestens um 9:30 Uhr - zum 31. 12. 2007 auf. Am selben Tag übergab die Beklagte gegen 11:55 Uhr der regionalen Geschäftsstelle des AMS Salzburg eine „Anzeige über die beabsichtigte Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG". Nach dem Inhalt dieser Anzeige beabsichtigte die Beklagte die Kündigung... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 04.08.2009

TE OGH 2000/2/16 9ObA336/99y

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Entscheidung | OGH | 16.02.2000

RS OGH 1998/7/8 9ObA146/98f

Norm: AMFG §45a Abs1
Rechtssatz: Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45a Abs 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und da... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.07.1998

TE OGH 1998/7/8 9ObA146/98f

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Entscheidung | OGH | 08.07.1998

RS OGH 1995/7/13 8ObA258/95, 9ObA146/98f, 9ObA336/99y, 9ObA75/17w, 9ObA119/17s, 9ObA47/21h

Norm: AMFG §45a Abs1
Rechtssatz: Auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen ist auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45 a Abs 1 AMFG anzurechnen.(§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 8 ObA 258/95 Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObA 258/95 9 ObA 146/98f Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 146/98f ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1995

TE OGH 1995/7/13 8ObA258/95

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Entscheidung | OGH | 13.07.1995

Entscheidungen 1-7 von 7

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