Index: 10.01.01 Bundes-Verfassungsgesetz40.01.06 Zustellgesetz41.02.21 Asylgesetz 2005
Norm: B-VG Art129a Abs1 Z2 B-VG Art22 ZustG §9 AsylG 2005 §57 B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 26.7.2007, Zl. 30308-369/21104-2007.1, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat der Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Einspruch der Beschul... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: ZustG §9 KFG §103 Abs2 ZustG § 9 heute ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde in einem Verfahren eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilt, ist der Vertreter als Empfänger zu bezeichnen. Indem die Bezirkshauptmannschaft dies unterließ und den Vertretenen in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnete, war eine wirksame Zustellung an den Vertreter nicht möglich. Auch wenn der Bescheid dem Vertreter in der Folge tatsächlich zugekommen sein sollte, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers i... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG ist dann an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH 6.10.1982, 81/03/0229 uva). Liegt im Sinne des § 9 Abs 1 Zustellgesetz ein ausgewiesenes auch die Zustellung von Schriftstücken umfaßendes Bevollmächtigungsverhältnis vor, ist auch eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG zur Lenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Straferkenntnis am 4.8.1992 an die Schwägerin des Beschuldigten zugestellt, wird dieses in der Folge am 25.8.1992 dem Beschuldigten ausgefolgt, würde so die Rechtsmittelfrist am 18.8.1992 ablaufen, und wurde der Schwägerin am 18.8.1992 mit Wirksamkeit 19.8.1992 vom Beschuldigten Postvollmacht erteilt, ist die Ausfolgung des RSa-Briefes (Straferkenntnis) mangels Vorliegens einer Postvollmacht zum 4.8.1992 an die Schwägerin des Beschuldigten rechtswidrig und ist die Einh... mehr lesen...