Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 ZustG

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RS UVS Kärnten 1994/03/28 KUVS-38/3/94

Rechtssatz: Wird der Beschuldigte von seiner Ehefrau, in deren Haushalt der Beschuldigte wohnte, geschieden und werden im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens Zustellungen an der ehelichen Adresse vorgenommen, obwohl der Beschuldigte aus der ehelichen Wohnung bereits ausgezogen und anderswo unter einem geänderten Namen, gemeldet Wohnsitz nahm und sich also an der ursprünglichen Abgabestelle nicht mehr aufhielt und an diese im Hinterlegungszeitraum auch nicht zurückkehrte, so konnte der Be... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.03.1994

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