IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Z, vom 23.10.2020, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 29.09.2020, Zl ***, betreffend Feststellung der Parteistellung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.... mehr lesen...